ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUGEN

FÜR DEN RADIO- UND FERNSEH-FACHHANDEL

 

 

Der DRFFV empfiehlt den Radio- und Fernseh-Fachbetrieben die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Radio- und Fernseh-Fachhandel unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr.

Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Bestandteil der abgeschlossenen Verträge.

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform

I.

Verkaufsbedingungen

1.

Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Während dieser Zeit dürfen die Gegenstände weder weiterveräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt, noch innerhalb der Gewährleistungsfrist bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Von einer Pfändung, von einem Diebstahl oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Verkäufers ist dieser vom Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Für sämtliche schuldhaften Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums des Verkäufers hat der Kunde aufzukommen.

 

2.

Auslieferung Ohne zusätzliche Berechnungen von Kosten werden im geschäftlichen Einzugsbereich für alle von einem Einzelnen regelmäßig nichttragbaren Gerät folgende zusätzlichen Lieferleistugen erbracht. Anliefern und aufstellen Überprüfen des Antennenanschlusses für Empfangsgeräte Sofern die Anschlüsse in Ordnung sind: Vorführen und unterweisen des Kunden in der Bedienung

 

3.

Gewährleistung
  1. Die Gewährleistung für alle Neugeräte beträgt 6 Monate. Sie erfolgt durch Nachbesserung ohne Berechnung. Hierzu zählen insbesondere folgende Kosten:
Materialkosten Nebenkosten

Lohnkosten Wege- und Transportkosten

Die Gewährleistung beginnt am Tag der Aufstellung. Gewährleistungsansprüche sind bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich geltend zu machen. Es wird empfohlen, zur Beweiserleichterung einen Kaufbeleg / eine Garantieurkunde o. ä. vorzulegen.
  1. Kann ein gewährleistungspflichtiger Mangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigt werden, oder lehnt der Verkäufer die Nachbesserung ab, oder verzögert er sie unzumutbar, so kann der Kunde Ersatzlieferung, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachen des Kaufvertrages (Wandlung) verlangen.
  2. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
    • Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden;
    • Schlechte Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedienungen oder mangelhafte Antennen;
    • Beeinträchtigung de Empfangs und Betriebs durch äußere Einflüsse;
    • nachträgliche Änderung der Empfangsbedingungen;
    • Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzeinschlag;
    • Schäden durch ausgelaufene bzw. die Verwendung ungeeigneter Batterien;
    • Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer Teile;
    • Verminderte Tonqualität durch verschmutzte Magnetköpfe;
    • Schäden durch unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln;
  3. Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunde oder Dritter erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung des Verkäufers, Daß der Eingriff in das Gerät den Mangel herbeigeführt haben, wiederlegt

 

4.

Rücktritt

  1. Der Verkäufer kann auch vom Vertrag zurücktreten.
    • Wenn er durch einen unvorhersehbaren und schwerwiegenden Umstand den er nicht zu vertreten hat, die Lieferung des Verkaufsgegenstandes nicht ausführen kann;
    • Wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tagen überschreitet und die ihm gesetzte Nachfrist verstreichen läßt;
    • Wenn der Kunde grob fahrlässig wahrheitswidrige Angaben über seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungsverpflichtungen gefährden.
  2. Der Kunde kann auch vom Vertrag zurücktreten.
    • Wenn der Verkäufer durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten die Ausführung der Lieferung unmöglich macht;
    • Wenn der Verkäufer die um eine angemessene Nachfrist (2 Wochen) verlängerte Lieferzeit nicht einhält. Eine Nachfrist hat der Kunde dem Verkäufer dann einzuräumen, wenn der Verkäufer nachweist, da? Er durch ein von ihm nicht zu vertretendes Ereignis, wie z.B. durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung an der rechtzeitigen Lieferung verhindert ist.
  3. Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine entstandene Wertminderung ist zu berücksichtigen.

 

5.

Der Kunde ist gehalten, zumutbare Teillieferungen anzunehmen.

 

II.

Leistungsbedingungen

1.

Auftragsauslegung und Fehlerangaben

Bei der Auftragserteilung soll sich der Werkunternehmer nach Fehlern, bzw. deren Auswirkungen erkundigen. Der Kunde soll darüber Auskunft geben. Soweit technisch möglich, wird dem Kunden bei Auftragserteilung der vermutliche Reparaturpreis genannt, andernfalls kann der Kunde eine Kostengrenze setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden, so ist das Einverständnis des Kunden für die weiter Durchführung der Reparatur einzuholen.

 

2.

Kosten für nicht ausgeführte Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann, weil:

  • Der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
  • Ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist;
  • Der Kunde durch sein Verschulden zum vereinbarten Termin nicht anwesend war;
  • Der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen wurde;
  • Die Empfangsbedingungen nicht einwandfrei gegeben sind;

 

3.

Kostenvoranschlag

Wir ein Kostenvoranschlag verlangt, kann der Händler mit dem Kunden ein angemessenes Entgelt dafür vereinbaren

4.

Gewährleistung

    1. Die Gewährleistungsdauer für Reparaturarbeiten beträgt 6 Monate. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf tatsächlich ausgeführte Reparaturarbeiten und das dabei eingebaute Material
    2. für die im Außendienst durchgeführten Reparaturarbeiten kann die Gewährleistung nach besonderer vertraglicher Vereinbarung entfallen, soweit die werkstattübliche Überprüfung des Reparaturgegenstandes nicht möglich ist. Der Kunde ist hierüber vor der Durchführung der Reparatur zu informieren. Auf seinen Wunsch hin ist die Reparatur in der Werkstatt auszuführen.
    3. Für die in der Werkstatt ausgeführten Reparaturen wird Gewähr nur geleistet, wenn der Kunde offensichtliche Mängel unverzüglich rügt.
    4. Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde einen entsprechende substantiierte Behauptung des Verkäufers, daß der Eingriff in das Gerät den Mangel herbeigeführt haben, widerlegt.

5.

Aufbewahrung

  1. Die Aushändigung des Reparaturgegenstandes erfolgt gegen Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Abholscheines.
  2. Werden reparierte Gegenstände nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, so kann der Werkunternehmer vom Ablauf dieser Frist an ein angemessenes Lagergeld verlangen.

 

6.

Pfandrecht des Werkunternehmers
  1. Der Werkunternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten Sachen des Kunden, die bei der Herstellung oder zum Zweck der Ausbesserung in seinen Besitzt gelangt sind.
  2. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und somit jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser First ist dem Kunden einen Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Reparaturgegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Kosten zum Verkehrswert zu veräußern; etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

 

III.

Preise und Zahlungsbedingungen

 

  1. Preise gelten stets ab Betriebssitz des Verkäufers bzw. Werkunternehmers. Kosten für Transport, Verpackung oder Versicherung werden je nach besonderer Vereinbarung berechnet.
  2. Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung zahlbar. Für Teilzahlungskäufe gelten besondere Vereinbarungen.
  3. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, letztere nur bei besonderer Vereinbarung.
  4. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der Verkäufer verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.

Werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten, so hat dieser dem Verkäufer den Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, zu ersetzen.

 

IV.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Ist der Kunde Vollkaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Betriebssitz des Verkäufers bzw. Werkunternehmers.